Diese Seite gibt einen verständlichen Überblick über die gesetzliche Gewährleistung. Sie beschränkt keine zwingenden gesetzlichen Rechte und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Was bedeutet Gewährleistung?
Wir stehen nach den gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass unsere Waren und Leistungen bei Übergabe bzw. Abnahme die vereinbarten und gesetzlich geschuldeten Eigenschaften aufweisen. Gewährleistung ist von einer freiwilligen Herstellergarantie und von Schadenersatzansprüchen zu unterscheiden.
Welche Regeln gelten?
Welche Vorschriften anwendbar sind, hängt insbesondere davon ab, ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind und ob der Vertrag den Kauf einer Ware, eine individuell angefertigte Ware, eine Montage- oder Werkleistung oder eine Kombination daraus betrifft. Für Verbraucherverträge über Waren gilt insbesondere das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG); ergänzend gelten das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Ihre Rechte als Verbraucher
Ist eine vom VGG erfasste Ware mangelhaft, können Verbraucher zunächst die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen. Dabei besteht grundsätzlich die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch, soweit die gewählte Abhilfe nicht unmöglich oder im Vergleich zur anderen Abhilfe unverhältnismäßig ist.
Preisminderung oder Vertragsauflösung kommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht, etwa wenn die Herstellung des mangelfreien Zustands verweigert wird, nicht rechtzeitig oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten erfolgt, ein Mangel trotz Verbesserungsversuch erneut auftritt oder der Mangel eine sofortige Preisminderung bzw. Vertragsauflösung rechtfertigt. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist eine Vertragsauflösung ausgeschlossen.
Verbesserung und Austausch erfolgen innerhalb angemessener Frist, ohne Kosten und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten. Wurde eine Ware ihrer Art und ihrem Zweck entsprechend montiert, können die gesetzlichen Pflichten erforderlichenfalls auch Ausbau und Wiedereinbau oder die dafür notwendigen Kosten umfassen.
Fristen und Beweislast
Für bewegliche Waren beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Übergabe; für unbewegliche Sachen gelten grundsätzlich drei Jahre. Für Werkleistungen und besondere Vertragskonstellationen können andere Regeln oder Fristläufe maßgeblich sein.
Zeigt sich bei einer vom VGG erfassten Ware innerhalb eines Jahres nach Übergabe ein Mangel, wird grundsätzlich vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war, sofern diese Vermutung nicht mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar ist.
Holz, Furnier und Naturmaterialien
Holz ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Farbe, Maserung, Struktur sowie material- und raumklimabedingte Veränderungen können natürliche Eigenschaften sein und stellen nicht automatisch einen Mangel dar. Entscheidend sind die konkrete Vereinbarung, die üblicherweise erwartbaren Eigenschaften und die fachgerechte Verarbeitung.
Pflege und Wartung
Pflege- und Wartungshinweise tragen zur langfristigen Funktion und Werterhaltung bei. Unterlassene Wartung führt nicht pauschal zum Verlust von Gewährleistungsrechten. Sie kann aber relevant sein, wenn ein Schaden nachweislich durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Pflege oder einen Eingriff Dritter verursacht wurde.
So melden Sie einen möglichen Mangel
Bitte kontaktieren Sie uns möglichst zeitnah und beschreiben Sie das Problem nachvollziehbar. Fotos, Auftrags- oder Rechnungsnummer und Angaben dazu, wann der Mangel erstmals aufgetreten ist, helfen uns bei der raschen Prüfung. Eine solche Dokumentation ist keine zusätzliche Voraussetzung für zwingende Verbraucherrechte.
Weichselberger GmbH
Telefon: +43 2854 243
E-Mail: office@weichselberger.co.at
Stand: 25. August 2026